Rechtsprechung
LAG Berlin, 24.10.1990 - 8 Sa 64/90 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)
Vergütung von teilzeitbeschäftigten Betriebsratsmitgliedern bei ganztägiger Schulung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Betriebsratsmitglied; Teilzeitbeschäftigte; Europäische Richtlinie; Lohnausfallprinzip; Schulungen; Gleichstellung
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
Arbeitsentgelt: Begriff - Gleichbehandlungsgebot - Vergütung für Schulungsveranstaltungen, an denen teilzeitbeschäftigte Betriebsratsmitglieder teilnehmen
Verfahrensgang
- LAG Berlin, 24.10.1990 - 8 Sa 64/90
- Generalanwalt beim EuGH, 28.01.1992 - C-360/90
- EuGH, 04.06.1992 - C-360/90
- LAG Berlin, 05.08.1992 - 8 Sa 64/90
Papierfundstellen
- NZA 1991, 281 (Ls.)
- BB 1991, 142
- DB 1991, 51
Wird zitiert von ...
- BAG, 20.10.1993 - 7 AZR 581/92
Teilnahme an Schulungsveranstaltung; mittelbare Diskriminierung
Auf den Vorlagebeschluß des Landesarbeitsgerichts Berlin vom 24. Oktober 1990 (- 8 Sa 64/90 - ArbuR 1991, 256 = BB 1991, 142 = DB 1991, 51 = NZA 1991, 281) hat der Europäische Gerichtshof im Urteil vom 4. Juni 1992 (…- C 360/90 - Bötel, aaO) entschieden, daß Art. 119 EWG-Vertrag und die Richtlinie 75/117/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 10. Februar 1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Anwendung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für Männer und Frauen einer nationalen Regelung entgegenstehen, die für eine erheblich größere Zahl von Frauen als von Männern gilt und die die Vergütung, die teilzeitbeschäftigte Betriebsratsmitglieder von ihrem Arbeitgeber in Form von bezahlter Arbeitsfreistellung oder von Bezahlung von Überstunden bei Teilnahme an Schulungsveranstaltungen - die für die Betriebsratstätigkeit erforderliche Kenntnisse vermitteln und die während der betrieblichen Vollarbeitszeit veranstaltet werden, deren Dauer aber über die individuelle Arbeitszeit dieser Teilzeitbeschäftigten hinausgeht - zu erhalten haben, auf ihre individuelle Arbeitszeit beschränkt, während vollzeitbeschäftigte Betriebsratsmitglieder bei Teilnahme an denselben Schulungsveranstaltungen eine Vergütung bis in Höhe der Vergütung für Vollarbeitszeit erhalten.Der Senat teilt diese Auffassung und möchte sich der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes nicht anschließen, sondern an seiner bisherigen gegenteiligen Rechtsprechung festhalten, zumal unter Berücksichtigung der Fragestellung und der Begründung des der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes zugrundeliegenden Vorlagebeschlusses des Landesarbeitsgerichts Berlin vom 24. Oktober 1990 (aaO) Mißverständnisse über die Rechtsstellung der Betriebsratsmitglieder nach deutschem Betriebsverfassungsrecht nicht auszuschließen sind.